Haftpflichtrecht
Unverschuldeter Schaden
Wenn Sie einen Unfall erleiden - sei dies bei der Arbeit, im Strassenverkehr, durch ein mangelhaftes Produkt oder mangelhaftes Werk - stellt sich die Frage, ob eine Drittperson für Ihren Schaden einzustehen hat. Dies ist insofern wichtig, als dass insbesondere bei schweren Verletzungen mit bleibenden Schäden Ihr Schaden nicht vollumfänglich von der obligatorischen Invalidenversicherung oder der obligatorischen Unfallversicherung (sofern Sie dieser unterstehen) gedeckt wird.
Das Haftpflichtrecht kennt Schadenspositionen, welche die Sozialversicherung nicht kennt.
Die Unfallversicherung oder die Invalidenversicherung muss nicht dafür aufkommen, dass Sie ihren Haushalt nicht mehr oder nicht mehr im selben Umfang erledigen können, wie Sie dies konnten, als Sie noch gesund waren. Dies gilt natürlich in erster Linie für Hausfrauen, aber auch für Frauen und Männer, welche sich nicht ausschliesslich um den Haushalt kümmern, sondern lediglich einen Teil der Haushaltarbeit verrichten würden, wenn sie gesund wären.
Die Genugtuung ist ein Ersatz für die Einbusse, welche Sie in ihrer Lebensqualität erleiden. Sie ist nur vom Haftpflichtigen geschuldet. Auch die Angehörigen von Schwerverletzten können bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers eine Genugtuungsleistung geltend machen. Auch das ist eine Schadenposition, welche nicht von der Sozialversicherung gedeckt wird.
Schliesslich können bei einem schweren Gesundheitsschaden hohe Betreuungskosten entstehen, welche nur teilweise von den Sozialversicherungen im Umfang der Hilflosenentschädigung der IV oder UVG-Versicherung gedeckt werden.
Mit anderen Worten, wenn Sie einen Schaden erleiden, welcher durch einen Dritten verursacht wird, sind Sie finanziell besser abgedeckt, als wenn Sie lediglich auf die Sozialversicherung zurückgreifen können. Zudem wird die Haftpflichtversicherung, wenn die Haftung durchgesetzt werden kann, auch für Ihre Anwaltskosten aufkommen müssen.